Für die Verwaltung des Kirchenvermögens in den Kirchengemeinden ist maßgebend das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (111. Bd. Nr. 11, 54).
Danach verwaltet der Kirchenvorstand (KV) das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens.
Die Kirchenvorsteher werden für sechs Jahre gewählt, allerdings muss alle drei Jahre die Hälfte der Kirchenvorsteher neu gewählt werden.
Der Kirchenvorstand von St. Katharina Wenau besteht aus sechs gewählten Mitgliedern sowie dem Pfarrer als Vorsitzendem.
Der GdG-Rat delegiert außerdem ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenvorstand.
Bollig, Hermann Josef |
Vermietungen und Verpachtungen |
Dohmen, Irmgard |
Delegierte des GdG-Rates |
Liebeck, Reiner |
Delegierter im kKGV Inden/Langerwehe |
Meisenberg, Christine |
stellv. Vorsitzende |
Meisenberg, Josef |
Gebäudemanagement, Land |
Portz Pfr., Heinz |
Vorsitzender |
Schröder, Dirk |
Delegierter im gKGV Düren-Eifel |
Wirtz, Arnold |
Protokollführer |